Haftungsausschluss:
Für Schäden, starke Verschmutzungen, Diebstahl oder auch Zerstörung haftet der Mieter in vollem Umfang. Ebenso haftet der Mieter im vollen Umfang, wenn die Hüpfburg oder das Zubehör entwendet wurde. Jeder an der Hüpfburg entstandene Schaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden.
Gefahrenübertragung: Der Vermieter ist nicht verantwortlich für evtl. auftretende Verletzungen, die aus der Benutzung des ausgeliehenen Materials entstehen. Der Mieter versichert, dass der Vermieter in keiner Weise für entstandene Verletzungen oder eingereichte Klagen verantwortlich gemacht werden kann. Der Mieter entbindet/befreit den Vermieter von jeglichen Kosten oder Strafen sowie auftretenden Rechtsanwaltskosten, die durch Klagen Dritter entstehen. Für Versicherungen jeglicher Art hat der Mieter selbst Sorge zu tragen.
Betriebshinweise und Anleitung Hüpfburg
1. Maßgeblich für die Benutzung sind die Betriebshinweise, die der Hüpfburg beigefügt ist. Die Hüpfburg ist gemäß der Aufbauanleitung auf- und abzubauen. Die Betriebshinweise und die Aufbauanleitung sind Bestandteile des Mietvertrags.
2. Aufstellen
- Der Mieter übernimmt die Hüpfburg in sauberem und funktionstüchtigem
Zustand. - Für den Aufbau der Hüpfburg ist vorzugsweise eine ebene, freie Gras- bzw. Rasenfläche zu wählen. Auf Hartbelägen (Asphalt etc.) muss eine Schutzplane ausgebreitet werden. Vor dem Ausbreiten der Schutzplanen ist sicherzustellen, dass die ganze Fläche frei von Steinen, spitzen Gegenständen etc. ist. Weiterhin dürfen keine scharfkantigen Gegenstände in direkter Nähe der Hüpfburg stehen (dient auch zur Sicherheit der Kinder!).
- Es ist darauf zu achten, daß keine Autos in die Hüpfburg fahren können. Rund um die Hüpfburg sollte ein freier Platz von mindestens 180 cm vorhanden sein.
- Vor dem Aufblasen ist die Hüpfburg so auszulegen, dass der Luftkanal im 90° Winkel weggeht und nicht verdreht ist.
- Der Mieter ist selbst für die Stromversorgung verantwortlich und darf keine Energie- Kostenanforderungen an den Vermieter stellen.
- Wurde die Hüpfburg vom Vermieter aufgestellt, ist ein Verschieben/Umsetzen der Hüpfburg nicht erlaubt. Sollte die Hüpfburg über Nacht draußen bleiben, muss die Luft aus der Hüpfburg gelassen und diese mit einer Plane abgedeckt werden.
Achtung!: Es darf niemand in die Hüpfburg, bevor diese vollständig aufgeblasen ist.
Bei Sturm, starkem Wind oder Niederschlag darf die Hüpfburg nicht benutzt werden. Sie ist im Fall von höherer Gewalt (Feuer, Wasser, Sturm o.ä.) sofort von dem Mieter außer Betrieb zu nehmen und entsprechend (abgebaut) vorübergehend zu sichern.
3. Aufblasen
- Die Aufsichtsperson beobachtet den gesamten Füllvorgang.
- Während des ganzen Betriebes muss unbedingt darauf geachtet werden, dass kein Papier oder sonstiges den Lufteinlass des Gebläses blockiert. Das Gebläse muss so positioniert werden, dass möglichst viel Luft ungehindert einströmen kann. Dies ist während des ganzen Betriebes zu beobachten und zu kontrollieren.
- Niemand außer der verantwortlichen Aufsichtsperson darf Zugriff zum Gebläse haben. Das Gebläse darf nur mit einem feuchtigkeitsgeschützen Verlängerungskabel betrieben werden. Das Gebläse muss an einem sauberen und trockenen Ort stehen.
- Bei Miete über Nacht muss das Gebläse trocken im Haus oder Garage gelagert werden.
4. Luft ablassen
Niemand darf während des Ablassens der Luft in der Hüpfburg sein bzw. darin oder darauf herumspringen.
5. Aufbewahrung über Nacht
- Bei Miete über Nacht muss das Gebläse trocken im Haus oder Garage gelagert werden.
- Die Hüpfburg ist mindestens mit einer Plane abzudecken, um Wasserschäden zu vermeiden.
6. Rückgabe:
- Der Mieter verpflichtet sich, die Hüpfburg samt Bestückung pfleglich zu behandeln und in einem einwandfreien sauberen Zustand, ordnungsgemäß (trocken) und verpackt zurückzugeben. Dazu gehört insbesondere die Meldung bei entstandenen Schäden und Verlusten. Die Hüpfburg ist mit Sorgfalt zu behandeln.
- Sind Spuren von grober Fahrlässigkeit oder mutwilliger Zerstörung zu erkennen, trägt der Mieter die Kosten für Neubeschaffung oder Reparatur des Materials.
- Bei grober Verschmutzung oder nasser Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter eine Reinigungsgebühr zu zahlen.
7. Nutzung
- Der Mieter darf von der entliehenen Sache keinen anderen als den vertragsgemäßen Gebrauch machen. Er ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Hüpfburg Dritten zu überlassen. Eine gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen.
- Soweit für den Betrieb der Hüpfburg behördliche Genehmigungen erforderlich sind, hat der Mieter diese selbst einzuholen.
- Wetter-Vereinbarung: Während Schlechtwetter-Perioden behält sich der Vermieter das Recht vor, die Reservierung zu stornieren. Durch kurzfristige Absagen wegen Schlechtwetter entstehen dem Mieter keine Kosten. Kann das abgeholte Material wegen Schlechtwetter nicht genutzt werden, besteht kein Anrecht des Mieters auf Entschädigung für evtl. „Nichtbenutzung“.